Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall mit Verfügung vom 22. März 2022 ab und stellte ihre Leistungen mangels natürlicher Kausalität des Unfalls für die noch geklagten Beschwerden per 17. März 2022 ein. Daran hielt sie nach weiteren medizinischen Abklärungen mit Einspracheentscheid vom 10. Januar 2022 (recte: 2023) fest. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: