1. Der 1962 geborene Beschwerdeführer ist seit dem 1. Juli 2002 bei der Stadtverwaltung Z._____ als Informatiker angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 23. Februar 2022 stürzte er beim Aufbügeln an einem Skilift und verletzte sich dabei an der rechten Schulter. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.