handlung erfolgen kann – inwiefern sich die ADHS-Diagnose ohne zusätzliche Behandlung mit Methylphenidat (oder einer Substanz mit vergleichbarer Wirkung) auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Rentenbegehren zu verfügen. In Anbetracht des unvollständigen medizinischen Sachverhalts erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zu den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens (vgl. Beschwerde S. S. 3 ff.).