137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit im retrospektiven zeitlichen Verlauf bis zum (neuen) Verfügungszeitpunkt unter Berücksichtigung der Indikatorenrechtsprechung, der aktuellen medizinischen Berichte sowie der allfälligen Wechselwirkungen der psychischen und somatischen Einschränkungen (vgl. Beschwerde S. 5 sowie Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2023 S. 2) zu bestimmen.