Eine Störung fällt unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihr im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beigemessen wird (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 430). Ausweislich der Akten wurde jedoch noch keine solche Gesamtbetrachtung vorgenommen. Die Abklärungen sind entsprechend dahingehend zu ergänzen, dass eine Auseinandersetzung damit vorgenommen wird, ob und gegebenenfalls welche Leiden sich ressourcenhemmend auswirken.