Zudem ist auch auf das Kriterium "Komorbidität" einzugehen. Während nach früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung die beiden Kriterien "psychiatrische Komorbidität" und "körperliche Begleiterkrankungen" zu prüfen waren, ist heute eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge des psychischen Leidens zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen vorzunehmen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 301). Eine Störung fällt unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihr im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beigemessen wird (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 430).