Solange therapeutische Optionen bestehen, ist eine Behandlungsresistenz ausgeschlossen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299). Vorliegend wird zwar ausgeführt, es würden noch Behandlungsoptionen bestehen, jedoch ist den Akten nicht zu entnehmen, ob diese nicht bereits – wie es vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde S. 4) – infolge Unverträglichkeiten oder Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten ausscheiden; dies obwohl auch die behandelnde Ärztin Dr. med. D. am 10. Februar 2021 von einer Unverträglichkeit bei der Einnahme von Ritalin berichtet hat (vgl. VB 55 S. 5).