feststehend erweist (vgl. E. 3.1.3 hiervor). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Indikator "Behandlungserfolg oder –resistenz". Denn der Verlauf und Ausgang von Therapien sind wichtige Schweregradindikatoren und das definitive Scheitern einer indizierten, lege artis und mit optimaler Kooperation des Versicherten durchgeführten Therapie weist auf eine negative Prognose hin. Psychische Störungen gelten nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind. Solange therapeutische Optionen bestehen, ist eine Behandlungsresistenz ausgeschlossen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299).