Denn es gilt zu beachten, dass einerseits zwischen einer Diagnose und der Arbeits(un)fähigkeit keine Korrelation besteht (vgl. BGE 145 V 215 E. 6.1 S. 227; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 6.4) und andererseits die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden Invalidität nicht absolut entgegensteht, da die Behandelbarkeit, für sich allein betrachtet, nichts über den invalidisierenden Charakter einer psychischen Störung aussagt (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 412 f.). Eine grundsätzlich gegebene Therapierbarkeit ist vielmehr (als Indiz) in die gesamthaft vorzunehmende Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2 S. 413).