D. wurde dem Beschwerdeführer eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem Nischenarbeitsplatz oder auf dem zweiten Arbeitsmarkt attestiert (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Die RAD-Ärztin Dr. med. C. hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 9. Januar 2023 diesbezüglich lediglich fest, bei Nutzung der vorhandenen Behandlungsoptionen könne keine länger andauernde und wesentliche Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit erkannt werden (vgl. VB 85 S. 2). Auch RAD-Arzt Dr. med. B. erklärte am 22. März 2022 lediglich, aus psychiatrischer Sicht sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet. Grundsätzlich sei eine Arbeitstätigkeit mit ei-