Das strukturierte Beweisverfahren bleibt nur dann entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 428 f.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Ausweislich der fachärztlichen Berichte von Dr. med. D. wurde dem Beschwerdeführer eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit in einem Nischenarbeitsplatz oder auf dem zweiten Arbeitsmarkt attestiert (vgl. E. 3.2.2 hiervor).