3.3. 3.3.1. Aktenausweislich sind sich die medizinischen Fachpersonen einig, dass in psychiatrischer Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diagnose einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) vorliegt (vgl. E. 2 und 3.2.2 hiervor).