3.2. 3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Insbesondere führe sie zwar aus, die Diagnose ADHS könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden, jedoch gehe sie nicht darauf ein, welche Auswirkungen die ADHS in Kombination mit den übrigen Gesundheitsproblemen auf die Erwerbsfähigkeit habe. Sie weise lediglich auf die Medikamentation hin, die im Bericht der Psychiatrischen Dienste F. vom 21. Juli 2021 erwähnt sei, und erkläre, bei Nutzung dieser Behandlungsmöglichkeiten seien keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit erkennbar.