Der Beschwerdeführer habe auf eine fachpsychiatrische Behandlung angesprochen und es würden weitere Behandlungsoptionen bestehen. Bei Nutzung der vorhandenen Behandlungsoptionen könne keine länger andauernde und wesentliche Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit erkannt werden. Eine solche Behandlung sei dem Beschwerdeführer zumutbar und könne auch als Auflage im Sinne einer Schadensminderungspflicht verlangt werden (vgl. VB 85 S. 2).