In einer angepassten Tätigkeit ohne Arbeiten über der Horizontalen, ohne Ge- wichts- und Hebebelastungen von mehr als fünf Kilogramm, ohne feinmotorische Tätigkeiten sowie ohne langes Stehen oder Gehen bestehe jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Als Eintritt dieses Gesundheitsschadens könne auf das Operationsdatum der Schulter, den 4. Mai 2021, abgestellt werden. Seither bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wobei ab Anfang April 2022 in angepasster Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten sei (vgl. VB 74 S. 5).