Ausserdem bestehe eine medikamentöse Behandlungsmöglichkeit (vgl. VB 74 S. 4). In Bezug auf die somatischen Einschränkungen führte er resümierend aus, aufgrund der multiplen Gelenkbeschwerden, insbesondere der Schulterbeschwerden, bestehe ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit begründe. In einer angepassten Tätigkeit ohne Arbeiten über der Horizontalen, ohne Ge- wichts- und Hebebelastungen von mehr als fünf Kilogramm, ohne feinmotorische Tätigkeiten sowie ohne langes Stehen oder Gehen bestehe jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.