2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten bewilligt. 2.4. Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 86) zu Recht abgewiesen hat.