2. 2.1. Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die Verfügung vom 10. Januar 2023 sei aufzuheben und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen, wobei insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten sowie ein Bericht der behandelnden Ärztin einzuholen seien. Gestützt darauf sei über seinen Rentenanspruch neu zu befinden. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.