1. Der 1966 geborene Beschwerdeführer meldete sich – nachdem sein Leistungsbegehren vom 20. November 2010 mit Verfügung vom 8. März 2011 und sein Leistungsbegehren vom 13. Februar 2015 mit Verfügung vom 9. September 2016 jeweils aufgrund der Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit abgewiesen worden war – am 1. Januar 2021 bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen.