Subkutane Injektion; Dekubitusprophylaxe) an Hilfebedarf festgestellt wurden (VB 140 S. 11 im Vergleich zu 130 S. 11) oder weshalb im Teilbereich Reisen/Ferien (lediglich) eine Einschränkung der Stufe 2 attestiert wurde (VB 140 S. 17), ist doch die Beschwerdeführerin in sämtlichen alltäglichen Lebensverrichtungen stark (überall mindestens Stufe 3) und in der Mobilität sowohl drinnen (Position 1.2.2) wie auch draussen (Position 3.3) gar maximal (Stufe 4) eingeschränkt (VB 130 S. 5 ff. und 16).