Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdegegnerin zudem eine umfassende Prüfung ihrer getätigten Abklärungen betreffend die Festlegung des Assistenzbeitrages vorzunehmen. So ist etwa nicht nachvollziehbar (da auch unbegründet), weshalb im Bereich "Zusatzaufwand bei den ATL" (Position 1.6) in der Abklärung vom 6. September 2022 gegenüber jener vom 12. Mai 2021 lediglich noch 2 Minuten (Medikamente vorbereiten, bei Bedarf zerkleinern) anstelle der bisherigen 12 Minuten (Medikamente vorbereiten, bei Bedarf zerkleinern; Hilfe beim Einnehmen/Verabreichen von Medikamenten; Subkutane Injektion;