vgl. Beschwerde, Ziff. II. 1.) ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht von der Hand zu weisen und muss in der Berechnung des Hilfebedarfs bzw. des Assistenzbeitrags entsprechend berücksichtigt werden. 3.4. Nach dem Dargelegten liegt keine beweistaugliche Grundlage zur Beurteilung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf einen Assistenzbeitrag (bzw. zur Bestimmung von dessen Höhe) vor. Unter Berücksichtigung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist die angefochtene Verfügung vom 21. November 2022 (VB 146) daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren -8-