3.3. Diese fehlende Eignung des FAKT2 als Instrument zur Feststellung des Hilfebedarfs einer versicherten Person im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung zeigt sich auch im vorliegenden Fall. So befand sich im Zeitpunkt der letzten Beurteilung ein Kind der Beschwerdeführerin im Kleinkinderalter von unter sechs Jahren (Position 4.1), während eines schon darüber war und als Minderjähriger unter Position 4.2 gewertet wurde. Daraus ergab sich ein Hilfebedarf von 70 Minuten (Stufe 3) in Position 4.1 und 20 Minuten (Stufe 3) in Position 4.2 und somit insgesamt ein Hilfsbedarf von 90 Minuten pro Tag im gesamten Bereich Erziehung und Kinderbetreuung (E. 3.1.1.).