Insgesamt stelle FAKT2 daher kein geeignetes Instrument zur Ermittlung des Hilfebedarfs einer versicherten Person im Bereich Erziehung und Kinderbetreuung dar. In diesem Punkt komme den mittels FAKT2 erstellten Abklärungsberichten keine Beweiskraft zu (BGE 148 V 408 E. 4.6.5 f. S. 417 ff.).