Durch die unverändert beurteilte Einschränkung der Stufe 3 im Bereich "Erziehungsaufgaben für Kind ab 6 Jahren bis Volljährigkeit" ergab sich nach wie vor ein Hilfebedarf im zeitlichen Umfang von 20 Minuten pro Tag (vgl. E. 3.1.1. hiervor). Im Total des Bereichs "Erziehung und Kinderbetreuung" wurde folglich ein Hilfebedarf von 20 Minuten veranschlagt und eine Gesamteinschränkung der Stufe 1 festgehalten (VB 140 S. 17).