Da jedoch der jüngere Sohn mittlerweile das Kleinkindalter von 6 Jahren überschritten hatte (VB 5 S. 2), resultierte aus der Einschränkung der Stufe 3 bei der "Kleinkinderpflege (bis 6 Jahre)" kein (zeitlich festgelegter) Hilfebedarf mehr, was faktisch einer Einschränkung der Stufe 0 entspricht. Durch die unverändert beurteilte Einschränkung der Stufe 3 im Bereich "Erziehungsaufgaben für Kind ab 6 Jahren bis Volljährigkeit" ergab sich nach wie vor ein Hilfebedarf im zeitlichen Umfang von 20 Minuten pro Tag (vgl. E. 3.1.1. hiervor).