3.1.2. In der neuerlichen – diesmal telefonisch durchgeführten (VB 138 S. 1; vgl. Beschwerde, Ziff. II. 4.) – Abklärung vom 6. September 2022 hinsichtlich der Beurteilung des Assistenzbeitrags ab dem 1. Juli 2022 wurden die Einstufungen der Einschränkungen wie auch die entsprechenden Kommentierungen in den beiden Teilbereichen von der Abklärung vom 12. Mai 2021 übernommen. Da jedoch der jüngere Sohn mittlerweile das Kleinkindalter von 6 Jahren überschritten hatte (VB 5 S. 2), resultierte aus der Einschränkung der Stufe 3 bei der "Kleinkinderpflege (bis 6 Jahre)" kein (zeitlich festgelegter) Hilfebedarf mehr, was faktisch einer Einschränkung der Stufe 0 entspricht.