Im Total des Bereichs "Erziehung und Kinderbetreuung" wurde folglich ein Hilfebedarf von 90 Minuten veranschlagt und eine Gesamteinschränkung der Stufe 3 festgehalten (VB 130 S. 17). Diese Einstufung bildete die Basis der rechtskräftigen Verfügung über die Assistenzbeiträge vom 11. November 2021 (VB 125).