Im Teilbereich "Erziehungsaufgaben für Kind ab 6 Jahren bis Volljährigkeit" wurde ebenfalls eine Einschränkung der Stufe 3 ("A – vP kann bei Hausaufgaben helfen; ausser Haus ist sie aufgrund der schweren körperlichen Behinderung stets auf Unterstützung angewiesen [Mobilität, hoher Bedarf bei Transfer im Rahmen der gemeinsamen Unternehmungen]") attestiert und ein Hilfebedarf im zeitlichen Umfang von 20 Minuten pro Tag anerkannt. Im Total des Bereichs "Erziehung und Kinderbetreuung" wurde folglich ein Hilfebedarf von 90 Minuten veranschlagt und eine Gesamteinschränkung der Stufe 3 festgehalten (VB 130 S. 17).