2.4.2. Die einzelnen zeitlichen Vorgaben in FAKT2 geben den durchschnittlichen Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen wieder. Die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten dient der Objektivierung des Bedarfs, den nach subjektiven Gesichtspunkten festzulegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) gerade verbietet. Den individuellen Gegebenheiten ist dennoch Rechnung zu tragen, was einerseits durch die Wahl der zutreffenden Stufe und anderseits durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- (Rz. 4016 KSAB) und Minderaufwand (Reduktionen, Rz. 4017 f. KSAB) geschieht (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3 S. 548 f. mit Hinweisen).