oder stete Anleitung und Kontrolle nötig (Rz. 4012 KSAB). In der Stufe 3 braucht die versicherte Person Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur eine geringe Eigenleistung vollbringen (Rz. 4013 KSAB). Stufe 4 kommt schliesslich zur Anwendung, wenn die versicherte Person auf umfassende und ständige Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen angewiesen ist und gar nichts selbständig tun kann (Rz. 4014 KSAB).