42sexies Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl -4- Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrages fest (Art. 42sexies Abs. 4 lit. a und b IVG). 2.2. Hilfebedarf kann in diesen Bereichen anerkannt werden (Art. 39c IVV):