2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen höheren als den ihr mit Verfügung vom 21. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 146) zugesprochenen Assistenzbeitrag hat.