Fr. 88'515.35) zu. -3- 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. In Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21.11.2022 sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 01.02.2022 ein höherer Assistenzbeitrag zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."