Die Beschwerdegegnerin nahm am 12. Mai 2021 eine Abklärung an Ort und Stelle vor. Gestützt darauf sprach sie der Beschwerdeführerin nach jeweils durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 17. September 2021 ab dem 1. Mai 2021 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades und ab dem 1. August 2021 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades sowie mit Verfügung vom 11. November 2021 einen Assistenzbeitrag für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2021 im Umfang von monatlich Fr. 4'608.95 (bzw. jährlich Fr. 50'698.45) und ab dem 1. August 2021 im Umfang von monatlich Fr. 4'861.85 (bzw. jährlich Fr. 53'480.35) zu.