Mit gleichentags ergangener Verfügung wurde aufgrund des fehlenden Anspruchs auf Hilflosenentschädigung auch der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag verneint. Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Mai 2021 eine ganze Rente der IV zugesprochen.