Mit den Einschätzungen der Dres. med. D._____ und E._____ liegen von der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. C._____ abweichende, durchaus begründete fachärztliche Einschätzungen vor. An den Ausführungen von Dr. med. C._____ bestehen damit (zumindest geringe) Zweifel, weshalb auf dessen Berichte nicht abgestellt werden kann (vgl. E. 5.2. hiervor). Somit liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (Art. 43 Abs. 1 ATSG), weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen tätige und im Anschluss über eine Leistungspflicht betreffend die ihr am 12. August 2021 gemeldete rechtsseitige Knieverletzung neu befinde.