Gemäss Dr. med. C._____ ist die vorliegende Listenverletzung (Meniskusriss, Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG) vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Dies begründete er im Wesentlichen mit der "Befundung einer Korbhenkelläsion" (die "typischerweise degenerativer Natur" sei [VB 53 S. 3 f.]) und dem Fehlen von Zeichen einer traumatischen Verursachung (VB 22 S. 3) resp. dem Fehlen von Begleitverletzungen (VB 59 S. 2). Demgegenüber ging Dr. med. E._____ in seinen Berichten vom 25. Januar und vom 1. November 2022 davon aus, es sei Dr. med. C.__