Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E. 4.4). Der vom Beschwerdeführer geschilderte Ereignishergang, nämlich die Annahme eines Passes ("Ich habe ein Zuspiel erhalten") sowie das Abdrehen und die Weitergabe des erhaltenen Balles bewegen sich zweifellos in der gewöhnlichen Bandbreite von während eines Fussballspieles ausgeführten Bewegungsmustern (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_267/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 5.2, wonach es sich bei einem Sprung in die Luft, um einen Ball zu fangen, nach welchem es beim Landen auf dem linken Bein im Knie geknackt habe, nicht um ein Unfallereignis handelt).