Ein Hängenbleiben im Rasen gab er nicht an. Vor dem Hintergrund des oben Dargelegten ist davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom im Fragebogen vom 19. August 2021 geschilderten Sachverhalt auszugehen ist, denn es sind keine nach- -5- vollziehbaren Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im Fragebogen nicht mit Bestimmtheit ein Hängenbleiben hätte angeben sollen, wenn dies tatsächlich passiert wäre (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 71/07 vom 15. Juni 2007 E. 5.2.1).