chergestellt, dass diese Dokumente tatsächlich das Ereignis so wiedergeben, wie es die versicherte Person spontan schilderte (NABOLD, a.a.O., N. 12 zu Art. 6 UVG). Daher ist es auch üblich, dass Unfallversicherer den genauen Sachverhalt mittels solcher Fragebogen detailliert von den Versicherten persönlich erfragen. Der Beschwerdeführer hat im Fragebogen vom 19. August 2021 den gesamten Bewegungsablauf vom Empfangen des Zuspiels mit Abdrehen bis zum Versuch den Ball weiterzuspielen, ausführlich beschrieben. Ein Hängenbleiben im Rasen gab er nicht an.