Vorliegend divergieren die während der Notfallkonsultation vom 10. August 2021 gemachten Angaben sowie die Angaben in der Unfallmeldung vom 12. August 2021 und im Fragebogen vom 19. August 2021. Im Bericht über die Notfallkonsultation, wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, was genau geschehen sei. In der Unfallmeldung wurde ein Hängenbleiben im Rasen beschrieben, während der Beschwerdeführer dies im Fragebogen nicht angab. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die ersten Schilderungen des Geschehensablaufs in der Regel nicht von der versicherten Person selber, sondern von den erstbehandelnden Ärzten und vom Arbeitgeber (so bei der Unfallmeldung) stammen. Damit ist nicht si-