Dabei soll es sich indes nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern um eine Entscheidungshilfe handeln, welche im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (ANDRÉ NABOLD, in Hürzeler/Kieser, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [UVG], 2018, N. 11 zu Art. 6 UVG). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.