Wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweis). Dabei soll es sich indes nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern um eine Entscheidungshilfe handeln, welche im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (ANDRÉ NABOLD, in Hürzeler/Kieser, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [UVG], 2018, N. 11 zu Art. 6 UVG).