2. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). 3. 3.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin das Ereignis vom 10. August 2021 zu Recht nicht als Unfallereignis i.S.v. Art. 4 ATSG qualifiziert hat.