Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das fragliche Ereignis sei als Unfall zu qualifizieren, welcher wiederum in einem Kausalzusammenhang zu den geltend gemachten Beschwerden stehe. Die Beschwerdegegnerin habe ferner den Nachweis nicht erbracht, dass der Meniskusriss vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen seien, weshalb auch eine Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG bestehe. 1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. August 2021 bzw. für die ihr diesbezüglich gemeldete Knieverletzung mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 (VB 62) zu Recht verneint hat.