1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 62) im Wesentlichen davon aus, das Ereignis vom 10. August 2021 erfülle die Voraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG nicht. Des Weiteren sei der rechtsseitige Meniskusriss vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen, weshalb auch eine Leistungspflicht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG entfalle. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das fragliche Ereignis sei als Unfall zu qualifizieren, welcher wiederum in einem Kausalzusammenhang zu den geltend gemachten Beschwerden stehe.