Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin eine weitere Leistungspflicht mit der Begründung, der Unfallbegriff sei nicht erfüllt und die fragliche Körperschädigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: