vgl. hierzu Art. 76 Abs. 3 und 4 VO 883/2004) unter Würdigung der gesamten Gegebenheiten über die Qualifikation der polnischen Liegenschaften als Geschäfts- oder Privatvermögen neu zu befinden und über die allfällige Erhebung von persönlichen Beiträgen für Selbstständigerwerbende für die Beitragsperioden 2016 bis 2018 neu zu verfügen haben. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.