Folglich hat die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) verletzt. Die Sache ist demnach zu weiteren entsprechenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sie insbesondere sämtliche Steuerakten betreffend die Beschwerdeführerin sowie deren Geschäftsunterlagen beizuziehen, (soweit erforderlich nach Austausch mit der zuständigen polnischen Behörde; vgl. hierzu Art.